Luftverkehrsabkommen (Mexiko)
Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1996,
Vertrag – Mexiko
Artikel 2
01.03.1996
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien einzurichten.
Ziffer 2 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende Rechte:
Ziffer 3 Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden.
Ziffer 4 Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
16.09.2019
10012606
NOR12156772
N9199653582J