Absatz eins,Vorbehaltlich dieses Teiles werden die seewärtigen Grenzlinien der ausschließlichen Wirtschaftszone und die in Übereinstimmung mit
Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,
Vertrag – Multilateral
Artikel 75
13.08.1995
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Artikel 74 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Maßstab oder Maßstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser seewärtigen Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.
21.05.2019
10012577
NOR12156441
N9199552835J