Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

4. ABSCHNITT
Sonstige Markierungen

Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile

Paragraph 18,

Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den örtlichen Gegebenheiten und den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen, sofern sich aus Paragraph 9, Absatz 3, nichts anderes ergibt.