Absatz eins,Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar:
- Ziffer einsGefährliche Güter, die gemäß den im Absatz 1 erwähnten Gefahrgutvorschriften für die Klassen 1 bis 9 jedoch nicht gemäß Anhang A des ADR befördert werden dürfen, dürfen auf der Straße befördert werden, sofern die entsprechenden vorerwähnten Vorschriften eingehalten werden.
- Ziffer 2Abweichend von Rn. 2002 dürfen die in den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften verlangten Begleitpapiere (Versendererklärung) als Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet werden.
- Ziffer 3Für unter eine Sammelbezeichnung einer bestimmten Klasse fallende Güter dürfen Gruppentexte als schriftliche Weisungen gemäß Rn. 10 385 (2) verwendet werden. Der Beförderer hat diese Weisungen in schriftlicher Form dem Fahrzeuglenker zu übergeben. Dieser hat sie während der Fahrt im Führerhaus aufzubewahren.
- Ziffer 4Alle übrigen Vorschriften des Anhangs B des ADR sind einzuhalten.