Kurztitel

Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

24.05.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die in Paragraph 2, angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
    1. Ziffer eins
      den Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
    2. Ziffer 2
      den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen Anmerkung, richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
    4. Ziffer 4
      die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
    5. Ziffer 5
      die Aufstellung von Dampfkesseln.
  2. Absatz 2,Dampfkessel der Gruppe römisch eins und Dampfkessel mit einem Rauminhalt kleiner gleich 21 sind in Übereinstimmung mit den Paragraphen 8 und 9 des Kesselgesetzes sachgemäß aufzustellen und zu betreiben, Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 12 sind auf diese Dampfkessel nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Als Rauminhalt gilt der Wasserinhalt bis zur NW-Marke (niedrigster Wasserstand) und bei Durchlaufkesseln der Gesamtrauminhalt.
  4. Absatz 4,Das Druckinhaltsprodukt ist das Produkt aus dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck in Bar und dem Rauminhalt in Liter.
  5. Absatz 5,Eine Dampfkesselanlage im Sinne dieser Verordnung umfaßt insbesondere im engen räumlichen Zusammenhang stehende Dampfkessel, deren Ausrüstung, Ausdehnungsgefäße sowie die Anlageteile verbindenden Rohrleitungen.