Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die in Paragraph 2, angeführten, ortsfest betriebenen Dampfkessel und regelt
- Ziffer einsden Betrieb von Dampfkesseln ohne ständige Beaufsichtigung (BOSB),
- Ziffer 2den zeitweiligen Betrieb mit herabgesetzen Anmerkung, richtig: herabgesetzten) Werten der Betriebsparameter,
- Ziffer 3den Betrieb von Dampfkesseln mittels Fernüberwachung,
- Ziffer 4die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser und
- Ziffer 5die Aufstellung von Dampfkesseln.