Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn und der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinden Völkermarkt, Grafenstein, Poggersdorf, Magdalensberg und Klagenfurt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.05.1995

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Völkermarkt, Grafenstein, Poggersdorf, Magdalensberg und Klagenfurt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 297,13 (entspricht Plan-km 299,50 des mit Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1980, bestimmten Abschnittes Umfahrung Völkermarkt der A 2 Süd Autobahn), umfährt die Mülldeponie Höhenbergen im Süden sowie den Tainacher Berg im Norden, führt weiter durch die Ruppgegend und nach Unterführung der Tainacher Landesstraße Nr. 115 durch den Thoner Wald zur Anschlußstelle Dolina mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen zur Poggersdorfer Landesstraße Nr. 87, verläuft sodann südlich der Ortschaft Dolina, quert in der Folge das Wasserschongebiet Klagenfurt Ost, umfährt anschließend die Ortschaft Farchern im Norden und endet nach der Anschlußstelle Klagenfurt/Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen zur B 93 Görtschitztal Straße bei Plan-km 314,50 an dem bereits mit Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1990, verordneten Abschnitt Umfahrung Klagenfurt der A 2 Süd Autobahn.
  1. Ziffer 2
    Die Anschlußstelle Völkermarkt/West der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen Plan-km 296,02 und Plan-km 296,88 (entspricht Plan-km 298,38 und Plan-km 299,24 der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1980, festgelegten Trasse der A 2 Süd Autobahn) und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zur B 70 Packer Straße her.
  1. Ziffer 3
    Der Straßenverlauf der B 92 Görtschitztal Straße wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 61,81 und bindet nach Einbindung der unter Punkt 1 verordneten Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Klagenfurt/Ost bei km 62,765 wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 4
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Anschlußstellen Völkermarkt/West, Dolina und Klagenfurt/Ost aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Völkermarkt, Grafenstein, Poggersdorf, Magdalensberg und Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10012512

Dokumentnummer

NOR12156098

alte Dokumentnummer

N9199548122J