Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 1999,
Paragraph 27
20.03.1995
30.09.1999
D. Beschriftung und Bemalung
Anbringung
Paragraph 27, Andere als die für die Kennzeichnung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen Darstellungen dürfen an Luftfahrzeugen nicht geführt werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der Farben der Republik Österreich oder die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden.