Absatz einsDie Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn
- Litera adas höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden,
- Litera bdie im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
- Litera cdie größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
- Litera dbei Bewilligungen gemäß Absatz 5, zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.