Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1995,
Vertrag – Ungarn
Artikel 7,
01.11.1995
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.
16.09.2019
10012475
NOR12155881
N9199530591L