Kurztitel

Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

  1. Absatz einsAmbulanz-, Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.
  2. Absatz 2Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 sind vom Piloten zusammen mit den nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates vorgesehenen Borddokumenten mitzuführen.
  3. Absatz 3Die Besatzung muß entsprechend ausgebildet sein und, falls ein Außenlandeplatz benützt werden soll, die Vorschriften des Bestimmungsstaates, welche die Flüge von und nach Außenlandeplätzen regeln, kennen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155880

alte Dokumentnummer

N9199530590L