Absatz einsAmbulanz-, Such- und Rettungsflüge im Bestimmungsstaat dürfen nur von solchen Piloten durchgeführt werden, welche die notwendigen Berechtigungen im Herkunftsstaat besitzen. Die zum Einsatz kommenden Luftfahrzeuge müssen entsprechend ausgerüstet und im Herkunftsstaat auf Grund der jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zugelassen sein.