Kurztitel

Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsFür Luftfahrzeuge werden keine Zollpapiere verlangt oder ausgestellt. Luftfahrzeuge, Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe – sowie die für die Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges erforderlichen medizinischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel gelten im Bestimmungsstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen.
  2. Absatz 2Die mitgeführten Bordvorräte – einschließlich Betriebsstoffe –, Ausrüstungsgegenstände und Arzneimittel sind, soweit sie bestimmungsgemäß verbraucht werden, von allen Zöllen, Steuern und Gebühren befreit. Soweit sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen.
  3. Absatz 3Für Waren, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, finden die Vorschriften über die Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Andere Waren, die über das Reisegut hinausgehen, dürfen nicht mitgeführt werden.
  4. Absatz 4Die Luftfahrzeuge und deren Insassen dürfen nicht bewaffnet sein.
  5. Absatz 5Den zuständigen Behörden bleibt das Recht vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155879

alte Dokumentnummer

N9199530589L