Absatz einsRechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:
- Litera aRufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
- Litera bFlugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
- Litera cvoraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
- Litera dZweck des Fluges,
- Litera eNamen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.