Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt:

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle Brasiliens den Minister für Luftfahrt, oder in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den vorgenannten Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „dieses Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den Anhang hiezu sowie alle Änderungen des Abkommens und seines Anhanges;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien“ Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, gesondert oder gemeinsam;
  4. Litera d
    haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebenen Bedeutungen;
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen dieser Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern derartige Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
  7. Litera g
    bedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke“ eine der im Anhang zu diesem Abkommen angeführten Flugstrecken;
  8. Litera h
    hat der Ausdruck „Tarife“ eine oder mehrere der folgenden Bedeutungen:
    1. Absatz i
      den Preis, den ein Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck auf Fluglinien einhebt sowie das Entgelt und die Bedingungen für Nebendienste der Beförderung;
    2. Absatz i, i
      den Satz, den ein Fluglinienunternehmen für die Beförderung von Fracht (ausgenommen Post) auf Fluglinien einhebt;
    3. Absatz i, i, i
      die Bedingungen für die Verfügbarkeit oder Anwendbarkeit eines solchen Preises oder eines solchen Satzes, einschließlich jeglicher damit verbundener Vorteile, sowie
    4. Absatz i, v
      den Provisionssatz, den ein Fluglinienunternehmen einem Vertreter bezüglich verkaufter Flugscheine oder von ihm ausgestellter Luftfrachtbriefe für die Beförderung auf Fluglinien bezahlt;
  9. Litera i
    hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention gegebene Bedeutung;
  10. Litera j
    bedeutet der Ausdruck „Benutzungsentgelt“ ein Entgelt, das von Fluglinienunternehmen für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- und Flugsicherungseinrichtungen und -leistungen verlangt wird;
  11. Litera k
    bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
    1. Absatz i
      in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
    2. Absatz i, i
      in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Schlagworte

Flughafeneinrichtung, Flugnavigationseinrichtung, Flugleistung

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155829

alte Dokumentnummer

N9199530535L