Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Text

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert -

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie alle Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Republik Südafrika den für die Zivilluftfahrt verantwortlichen Minister, oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den unter Anwendung desselben erstellten Anhang, sowie alle Änderungen des Abkommens oder seines Anhanges;
  4. Litera d
    bedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinien“ planmäßige Luftverkehrsverbindungen auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken zum Zwecke des Transportes von Fluggästen und Fracht in Übereinstimmung mit den vereinbarten Kapazitätsberechtigungen, und „festgelegte Flugstrecke“ eine Flugstrecke, die im Anhang dieses Abkommens festgelegt wird;
  5. Litera e
    haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht-gewerbliche Landung“ die ihnen jeweils in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „Bordausrüstung“ Gegenstände, ausgenommen mobile Vorräte und Ersatzteile, für die Verwendung an Bord eines Luftfahrzeuges während des Fluges, einschließlich Erste Hilfe- und Überlebensausrüstung;
  7. Litera g
    schließt der Ausdruck „Fracht“ Post mit ein;
  8. Litera h
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein oder mehrere Fluglinienunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 (Designierung und Bewilligung) dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurden;
  9. Litera i
    bedeutet der Ausdruck „Ersatzteile“ Reparatur- oder Ersatzteile, die einem Luftfahrzeug eingesetzt werden können, einschließlich Motoren;
  10. Litera j
    bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehoben werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, jedoch ausschließlich der Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post; und
  11. Litera k
    hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention gegebene Bedeutung.