Absatz eins,Vom Nachtfahrverbot des Paragraph 42, Absatz 6, StVO sind Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 40, KFG 1967 zu und von den nachstehend angeführten Bahnhöfen auf folgenden Straßen und Straßenstrecken in beiden Fahrtrichtungen ausgenommen: