Kinderradfahrausweis-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 947 aus 1994,
Paragraph eins
30.11.1994
Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.