Kurztitel

Kinderradfahrausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 947 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.11.1994

Text

Paragraph eins,

Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.