Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007

Text

Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten

Paragraph 7, (1) Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.

  1. Absatz 2,Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert und
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Arbeiten
      1. Litera a
        rechnerisch aus den nicht rückzahlbaren Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 3, WGG - bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen aus dem auf diese entfallenden Teil dieser Beiträge - im Verteilungszeitraum nicht gedeckt werden könnten oder
      2. Litera b
        aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
  2. Absatz 3,Der Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH

1. der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2. - bei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG

- der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,

nicht übersteigen.

  1. Absatz 4,Der Höchstsatz von 5 vH vermindert sich auf 3 vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht geltend gemacht werden.
  2. Absatz 5,Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.