Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
Text
Kosten der ordentlichen Verwaltung
§ 6. (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:Paragraph 6, (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:
aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
1 944 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
2 400 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Z 1, undaus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
der jeweiligen Sätze gemäß Z 1.der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Bei Anpassung der Sätze gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Revisionsverband (§ 5 WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.Bei Anpassung der Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Revisionsverband (Paragraph 5, WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.