Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Text

Kosten der ordentlichen Verwaltung

Paragraph 6, (1) Zur Deckung der Kosten der ordentlichen Verwaltung darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf je Jahr einen Höchstbetrag nicht übersteigen, der sich ergibt:

  1. Ziffer eins
    aus dem Produkt der Anzahl der verwalteten Wohnungen und einem Betrag in Höhe von
    1. Litera a
      1 944 S bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung,
    2. Litera b
      2 400 S zuzüglich Umsatzsteuer bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum oder Einräumung des Wohnungseigentums,
  2. Ziffer 2
    aus der Summe der nach Art, Größe und Beschaffenheit zu ermittelnden angemessenen Beträge für die Verwaltung von Geschäftsräumen, je Geschäftsraum aber mindestens ein Betrag in Höhe der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,, und
  3. Ziffer 3
    aus dem Produkt der Anzahl der Ein- oder Abstellplätze und einem Betrag in Höhe
    1. Litera a
      bei Einstellplätzen (Garagen) höchstens der Hälfte,
    2. Litera b
      bei Abstellplätzen höchstens eines Fünftels
der jeweiligen Sätze gemäß Ziffer eins,
  1. Absatz 2,Bei Anpassung der Sätze gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Revisionsverband (Paragraph 5, WGG) die anfallenden Kosten für die ordentliche Verwaltung unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse zu ermitteln und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntzugeben.