Absatz einsBei der Ermittlung der Baukosten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:
- Ziffer einsKosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
- Ziffer 2Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
- Litera agemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
- Litera bdie Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.