Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

24.08.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

römisch zehn. ABSCHNITT

Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Anhängern und Pflichten

des Kraftfahrzeuglenkers und des Zulassungsbesitzers

Paragraph 98, Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit

  1. Absatz eins,Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (Paragraph 3,), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Bei Langgutfuhren (Paragraph 2, Ziffer 39,) und bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch bei Großviehtransporten 80 km/h und bei Langgutfuhren 65 km/h.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann kann für einzelne Kraftfahrzeuge und für das Ziehen von Anhängern mit einem bestimmten Kraftfahrzeug zum Zwecke ihrer Erprobung das Überschreiten der für solche Fahrzeuge gemäß Absatz eins, allgemein festgesetzten höchsten zulässigen Geschwindigkeit auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) für eine bestimmte Zeit bewilligen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. Die höchste zulässige Geschwindigkeit, die für solche Fahrten bewilligt wurde, muß hinten am Fahrzeug vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein.