Absatz eins,Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (Paragraph 3,), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen. Bei Langgutfuhren (Paragraph 2, Ziffer 39,) und bei Großviehtransporten darf eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden; auf Autobahnen beträgt die höchste zulässige Geschwindigkeit jedoch bei Großviehtransporten 80 km/h und bei Langgutfuhren 65 km/h.