Kraftfahrgesetz 1967
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
Paragraph 64
01.01.1995
31.10.1997
Paragraph 64, Allgemeines
Lenkerberechtigung für die Gruppe A (AL) erteilt werden; eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A darf nur Personen erteilt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben oder die seit mindestens zwei Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A eingeschränkt auf Leichtmotorräder (Gruppe AL) besitzen und die eine neuerliche praktische Lenkerprüfung (Paragraph 70, Absatz 3,) auf einem Motorrad erfolgreich abgelegt haben. Eine Lenkerberechtigung für die Gruppe F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge, darf bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit auch Personen erteilt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie die zum Lenken solcher Fahrzeuge erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen und die nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit vorgeschrieben werden.