Absatz einsDer Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist zuständig:
- Ziffer einsfür die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 74/150/EWG in der Fassung 88/297/EWG, 70/156/EWG in der Fassung 93/81/EWG und 92/61/EWG;
- Ziffer 2für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ziffer eins ;,
- Ziffer 3für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Richtlinien.