Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und, Anhänger

Versicherungspflicht für, Kraftfahrzeuge und Anhänger

mit inländischem Kennzeichen

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen
    1. Litera a
      für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39),
    2. Litera b
      für Probefahrten (Paragraph 45,),
    3. Litera c
      für Überstellungsfahrten (Paragraph 46,).
  2. Absatz 2,Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Absatz eins, angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschriften des KHVG 1994 in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.