Absatz eins,Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kindergartens oder einer Schule geeignete Personen mit der Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des Absatz 3, betrauen; sie hat den betrauten Personen einen Ausweis, aus dem die Betrauung hervorgeht, auszufolgen.