Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 9,

  1. Absatz einsWird von der Behörde festgestellt, daß die EG-Kennzeichnung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) unberechtigt angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die EG-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen, die mit der EG-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.