(2)Absatz 2Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 lit. b und 2.3 lit. b nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile“.Wenn der für das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen Verantwortliche anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachweisen kann, daß die betreffenden Aerosolpackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, so kann er selbst entscheiden, die Bestimmungen der Anlage Ziffern 2.2 Litera b und 2.3 Litera b, nicht anzuwenden. Er hat Kopien der entsprechenden Unterlagen zur Einsicht der Behörde zur Verfügung zu halten. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Masseprozent entzündliche Bestandteile“.