Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009

Text

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Paragraph 3,

Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, daß bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.