Aerosolpackungsverordnung
BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,
Paragraph 3,
23.07.1994
29.09.2009
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, daß bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.