Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 560/1994 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

29.09.2009

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
    1. Ziffer eins
      ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
    2. Ziffer 2
      ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Ziffern 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.