(2)Absatz 2Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich des § 82 Abs. 2 und 3 und des § 84 Abs. 2 und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich des Führerscheines, wenn für das Lenken dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein Führerschein erforderlich ist.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 84, Absatz 2 und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich des Führerscheines, wenn für das Lenken dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein Führerschein erforderlich ist.