Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

römisch VIII. ABSCHNITT

Internationaler Kraftfahrverkehr

Paragraph 79, Allgemeines

  1. Absatz einsDas Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der Paragraphen 62,, 82 und 86 eingehalten werden.

  1. Absatz eins aDas Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingetreten ist und wenn die Vorschriften der Paragraphen 84 und 86 eingehalten werden.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich des Paragraph 82, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 84, Absatz 2 und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich des Führerscheines, wenn für das Lenken dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein Führerschein erforderlich ist.
  3. Absatz 3Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Hauptwohnsitz haben, können von einem ausländischen Zulassungsschein oder Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.