Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern sich im Zusammenhang nichts anderes ergibt:

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
  2. Litera b
    bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Republik Belarus den Leiter des Belarussischen Zivilluftfahrtsamtes, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den vorgenannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
  4. Litera d
    bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind, und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturen und sonstige Dienstleistungen, jedoch ausschließlich der Entgelte oder Bedingungen für die Beförderung von Post;
  5. Litera e
    haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention gegebene Bedeutung;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
    1. Litera i
      in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
    2. Sub-Litera, i, i
      in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155174

alte Dokumentnummer

N9199437205J