bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Republik Kasachstan auf der anderen Seite;
Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1994,
Vertrag – Kasachstan
Artikel eins
01.04.1994
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
13.09.2019
10012373
NOR12154995
N9199434989J