Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
Paragraph 74,
01.06.1994
31.12.2013
Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich eines allfälligen Berufungsverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des römisch 22 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.