Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
Paragraph 73,
01.06.1994
31.12.2013
Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses, der Vorsitzende der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten und deren Stellvertreter sowie der Disziplinaranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder einer Länderkammer sind, eine im Einzelfalle vom Kammervorstand (Vorstand der Bundeskammer) zu bestimmende angemessene Entschädigung.