Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,
Paragraph 72,
01.06.1994
31.12.2013
Die Berufungsfrist ist unerstreckbar. Sie beginnt mit dem der Zustellung des Erkenntnisses folgenden Tag. Der Beginn oder Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so endet die Frist mit dem nächsten Werktag. Die Tage des Postlaufes sind in die Frist nicht einzurechnen.