Absatz einsOrt und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.