Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 67,

  1. Absatz einsOrt und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens zwei Wochen vorher zu laden.
  2. Absatz 2Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.
  3. Absatz 3Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
  4. Absatz 4Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
  6. Absatz 6Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
  7. Absatz 7Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.