Absatz einsDie Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
Paragraph 66,
01.06.1994
31.12.2013