Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 62,

  1. Absatz einsDer zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
  2. Absatz 2Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
  3. Absatz 3Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Berufung an die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten offen.