Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 61,
01.06.1994
30.06.2019
ZTKG
95/06 Ziviltechniker
Der Angezeigte (Beschuldigte) kann sich selbst verteidigen oder durch einen Ziviltechniker oder einen Verteidiger in Strafsachen verteidigen lassen. Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß er im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
25.04.2019
10012369
NOR12154958
N9199433672J