Absatz einsFür die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse und der Berufungskommission gelten die Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.