Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Ausschließung und Ablehnung

Paragraph 59,

  1. Absatz einsFür die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse und der Berufungskommission gelten die Bestimmungen des römisch VII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Angezeigte (Beschuldigte) hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.