Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Disziplinarausschüsse

Paragraph 57,

  1. Absatz einsBei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuß einzurichten. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.
  2. Absatz 2Der Disziplinarausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus je vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von den Sektionsangehörigen gewählt.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.
  4. Absatz 4Der Disziplinarausschuß verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.
  5. Absatz 5Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Absatz 4, entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.
  6. Absatz 6Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
  7. Absatz 7Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154954

alte Dokumentnummer

N9199433668J