Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aufsichtsbehörde

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDie Aufsicht über die Kammern wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgeübt. Die Kammern sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie von der Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane angemessene Zeit vorher zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zu den Sitzungen der Kammerorgane Vertreter zu entsenden, Berichte über die Tätigkeit der Kammerorgane einzuholen und in alle Kammerakten Einsicht zu nehmen;
    2. Ziffer 2
      gesetzwidrige Beschlüsse und Anordnungen mit Ausnahme jener des Disziplinarausschusses und der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten aufzuheben;
    3. Ziffer 3
      Organe zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlußunfähig werden.
  3. Absatz 3Die Kammern sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse und Anordnungen in ihren Kammernachrichten zu verlautbaren.