Absatz einsDer Kammertag und die Kammervollversammlung haben in jedem Jahr spätestens zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner zu wählen. Zum Rechnungsprüfer (Ersatzmann) darf nicht gewählt werden, wer als Bewerber der gleichen Wählergruppe angehörte wie der jeweilige Präsident.