Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,
Paragraph 50,
01.06.1994
31.12.2014
Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.