Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Dienstordnungen

Paragraph 50,

Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.