(2)Absatz 2Jedem Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktionsperiode des Einzelorgans. Der Antrag, das Mißtrauen auszusprechen, muß begründet werden und mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kollegialorgans eingebracht werden, in der er behandelt werden soll. Das Kollegialorgan hat zunächst über die Zulassung des Antrages abzustimmen. Im Falle der Zustimmung ist in der nächsten Sitzung des Kollegialorgans, frühestens aber ein Monat nach der Zulassung, über den Antrag selbst abzustimmen. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Der Antrag, das Mißtrauen auszusprechen, ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden in geheimer Abstimmung zustimmen.