Absatz einsDie Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer oder einer Länderkammer und des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.