Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Durchführung der unmittelbaren Wahlen

Paragraph 41,

  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden unmittelbaren Wahlen sind von der Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens zehn Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Wahlkommission hat die von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Wahlkörpern zu erstellenden Verzeichnisse der Kammermitglieder spätestens zwei Wochen nach der Wahlausschreibung als Wählerlisten in der Kammerdirektion zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der gleichen Weise wie die Wahlausschreibung zu veröffentlichen. Gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten können die Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung der Wählerliste schriftlich Einspruch erheben, über den die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154938

alte Dokumentnummer

N9199433652J