Absatz einsZur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern für jede Länderkammer aus dem Kreise ihrer Mitglieder eine aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.