Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Wahlbehörden

Paragraph 40,

  1. Absatz einsZur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern für jede Länderkammer aus dem Kreise ihrer Mitglieder eine aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten als Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner für die Wahlen in der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Wahlkommissär zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Wahlkommission, ausgenommen der Wahlkommissär, müssen das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154937

alte Dokumentnummer

N9199433651J