Absatz einsScheidet ein Mitglied (Beisitzer) eines Kollegialorgans vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, nächsten Wahlwerber des Wahlvorschlages zu, dem der Ausgeschiedene angehört hat. Ist auf dem Wahlvorschlag die Liste der Wahlwerber erschöpft, so hat der Kammervorstand den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich zur Erstattung eines Ergänzungsvorschlages aufzufordern. Der Kammervorstand hat das erledigte Mandat nach dem Ergänzungsvorschlag durch Kooptation zu besetzen.