Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Wahlverfahren

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen sind auf Grund des gleichen und geheimen Wahlrechtes durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Wahlen in die Sektionsvorstände, in die Bundessektionen und in die Disziplinarausschüsse erfolgen unmittelbar, die übrigen Wahlen mittelbar. Für die unmittelbaren Wahlen bildet jede Sektion einen Wahlkörper.
  3. Absatz 3Für die Wahl von Kollegialorganen gelten die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes.
  4. Absatz 4Bei der Wahl von Einzelorganen, des Vorsitzenden des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen und deren Stellvertreter ist als gewählt anzusehen, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergab sich beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154935

alte Dokumentnummer

N9199433649J