Ziviltechnikerkammergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 37,
01.06.1994
30.06.2019
ZTKG
95/06 Ziviltechniker
Aktiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Länderkammern; passiv wahlberechtigt sind für alle Organe mit Ausnahme des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen nur jene aktiv wahlberechtigten Mitglieder, die ihre Befugnis ausüben. In das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen können alle aktiv wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.
25.04.2019
10012369
NOR12154934
N9199433648J